Satzung

Satzung Stand 01.01.2010

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Lingelbachs Scheune – Optische Phänomene“. (2) Sitz des Vereins ist Leinroden, Untere Gasse 17, 73453 Abtsgmünd.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung den
Zusatz „e.V.“.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins „Lingelbachs Scheune – Optische Phänomene“ ist die Förderung und Erhal- tung der Sammlung optischer Phänomene sowie die Förderung der Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der physiologischen Optik.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung, Ergänzung und wissen- schaftliche Bearbeitung der Sammlung von „Lingelbachs Scheune“, bestehend aus einer der größten europäischen Sammlung optischer Phänomene. Der Satzungszweck wird ferner ver- wirklicht durch Ausstellungen der Sammlung, auch Wanderausstellungen, sowie durch die Durchführung einer Vielzahl von Sonderausstellungen, durch Vorträge und Unterricht nebst pädagogischen Führungen. Der Satzungszweck wird weiter durch Demonstrationen, Fortbildun- gen und wissenschaftliche Arbeiten verwirklicht.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Ergebnis- se von Forschungsvorhaben, die mit Mitteln des Vereins gefördert wurden, werden in der Regel der Allgemeinheit zugänglich gemacht.
(4) Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und/oder eine Körper- schaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in Absatz 1 genannten Vereinszweck ist zulässig in den Grenzen des § 58 Nr. 2 AO.

II. Mitgliedschaft

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaften erwerben.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen An- trags, der enthalten soll:
a) bei natürlichen Personen: den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers;
b) bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften: die Firma bzw. den
Namen, den Sitz, die Postanschrift sowie die vertretungsberechtigten Organe des Antragstellers. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein oder den Vereins- zweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen.
(4) Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristischen Personen des Privatrechts und von Personengesell- schaften mit ihrer Liquidation – maßgebend ist der Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses – und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vor- stands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
(3) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Be- schlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu ge- ben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Anga- be der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen seinen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mit- glied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss von dem Ausgeschlossenen innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zugang des Ausschlie- ßungsbeschlusses, beim Vorstand erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ausschließungsbeschlusses folgenden Tag. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hemmt die Wirksamkeit des Ausschlusses. Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversamlung ausgeschlossen.
(1) Für Mahnschreiben und sonstige Mitteilungen nach Absatz 3 gilt § 12 Absatz 3, Satz 3 entsprechend.

III. Vereinsorgane

§6 Organe

(1) Organe des Vereins sind: der Vorstand; die Mitgliederversammlung.

§7 Zusammensetzung des Vorstands, Bestellung der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, einem stell- vertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring sowie dem Vorstand für die Mitgliederversammlung (Schriftführer).
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder sowie Gesellschafter und Organe von Vereinsmit- gliedern. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen sein.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet
a) durch Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt;
b) durch Tod;
c) durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatz- mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
(5) Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Eintragung in das
Vereinsregister anzumelden.
(6) Vorstände dürfen nicht Empfänger von Zuwendungen des Vereins sein.

§8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu- ständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben wahr:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Verzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben sowie Erstellung einer Jahresabrechung nach § 17 Absatz 3.
(2) Die genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäftsbereich betreffen, sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten.
(3) Widerspricht ein Vorstandmitglied der Maßnahme eines anderen Vorstandsmitglieds, so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds entscheidet der gesamte Vorstand über die Durchführung der Maßnahme.
(4) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet wird.

§9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzen- den, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen ein- zuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vor- sitzende des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglie- der anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unter- zeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(1) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder telegrafischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließen- den Regelung und der Form der Beschlussfassung erklären.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Vertretung des Vereins

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemein- sam vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Mitglie- dern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

§11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
a) die Höhe und die Fälligkeit der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden
Beiträge (§ 4 Absatz 1);
b) die Berufung gegen einen Beschluss über die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags (§ 3 Absatz 2);
c) die Berufung gegen einen Beschluss über die Ausschließung von
Vereinsmitgliedern (§ 5 Absatz 3);
d)) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern (§ 7 Absatz 2);
e) die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von
Mitgliedern des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB (§ 10);
f) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer werden von
der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre bestellt, Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben der Rechnungsprüfer umfassen die Prüfung der Übereinstimmung von Einnahmen- und Ausgabenbelegen mit dem Kassen- und Bankkontenbestand. Eine Prüfung der Geschäftsführung wird nicht bezweckt;
g) die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts (§ 17);
h) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
i) die Entlastung der Mitglieder des Vorstands j) Satzungsänderungen (§ 14 Absatz 4 a);
k) die Auflösung des Vereins (§ 14 Absatz 4 b);

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich zur Jahresversammlung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder wenn dies mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (§ 126 b BGB) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich be- kannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesord- nung gesetzt werden. Der Vorstand hat die Ergänzung der Tagesordnung den Vereinsmitglie- dern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertre- tenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies be- antragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwe- send sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen, gegebenenfalls nach § 13 ergänzten, Ta- gesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätz- lich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(5) Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich:
a) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des
Vereinszwecks;
b) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
(6) Bei der Beschlussfassung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Die Vollmachten bedürfen der Schriftform und sind für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

§ 15 Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzuferti- gen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen

IV. Vereinsvermögen

§ 16 Verwaltung des Vereinsvermögens

(1) Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuer- lichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.
(2) Die Mittel des Vereins (Erträge, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für seine sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Vereinsvermögens sind zur Erfül- lung des Vereinszwecks zu verwenden. Spenden und sonstige Zuwendungen (z.B. Vermächt- nisse) sind ebenfalls
(3) nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zu- führung zum Vereinsvermögen bestimmt hat. Zuwendungen an den Verein können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch den gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht beeinträchtigen dürfen.
(4) Der Verein ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang a) den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus Vermögensverwaltung
einer freien Rücklage zuzuführen;
b) Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften einer Rücklage zuzuführen; diese Rücklage ist auf die nach
a) in demselben Jahr oder künftig zulässige Rücklage anzurechnen;
c) seine Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit der Verein seine Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Schatzmeister hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Ein- nahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.
(4) Die Jahresabrechnung ist von dem nach § 11 lit. f) bestellten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Rechnungsprüfer hat dem Vorstand über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der Vorstand hat die Jahresabrechnung und den Jahresbericht sowie die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

V. Auflösung des Vereins

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins, der Entziehung der Rechtsfähigkeit und bei Wegfall steuer- begünstigter Zwecke darf dessen Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§
51 ff. der Abgabenordnung verwendet werden. Das Vermögen des Vereins fällt an die
Steinbeis-Stiftung für Wirtschaftsförderung (STW) Haus der Wirtschaft Willi-Bleicher-Str. 19
70174 Stuttgart
(2) Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.

§19 Liquidation

(1) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Die §§ 7 bis 10 gelten während der Liquidation entsprechend.

§ 20 Bekanntmachungen

(1) Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen sie im elektronischen Bun- desanzeiger.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.08.2007 errichtet und auf der Mitgliederversammlung am 11.7.2009 geändert (§14 Abs. 3)